Algemene voorwaarden
der ERET-Tortechnik GmbH

I    Geltungsbereich

1.    Die Geschäftsbedingungen der ERET-Tortechnik GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die ERET-Tortechnik GmbH nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
2.    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die ERET-Tortechnik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen ihres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3.    Sämtliche Vereinbarungen, die von dem gedruckten oder geschriebenen Vertragstext abweichen, bedürfen der Schriftform. Sonstige Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von der ERET-Tortechnik GmbH bestätigt werden.
4.    Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. Die ERET-Tortechnik GmbH ist berechtigt, an ihren Produkten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

II    Allgemeine Bestimmungen

1.    Bis zur Auftragsannahme sind unsere Angebote freibleibend.
2.    Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
3.    Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III    Zeichnungen, Muster und Beschreibungen

1.    Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über das zu liefernde Produkt/Ware oder seine Herstellung zur Verfügung , bleiben diese im Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
2.    An Abbildungen, Zeichnungen , Kalkulationen und sonstige Unterlagen behält sich die ERET-Tortechnik GmbH  ihr Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.    Die Herstellungskosten für ein Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert vergütet.
4.    Setzt der Vertragspartner der ERET-Tortechnik GmbH während der Phase der Herstellung der Muster die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

IV    Preise

1.    Unsere Preise verstehen sich in Euro, rein netto, d.h. ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2.    Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung gesondert berechnet und ausgewiesen.
3.    Der Abzug von Skonto setzt eine besondere Vereinbarung voraus. Falls von der Eret GmbH eine Skontovereinbarung angeboten wird, ist ein Abzug nur bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen und im dort genannten Umfang zulässig.
4.    Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten behält sich die ERET-Tortechnik GmbH vor, bei einem überdurchschnittlichen Anstieg der Material- und Produktionskosten, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.

V    Verpackung und Lieferung

1.    Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“.
2.    Die Wahl der Verpackung (Kisten, Verschläge usw.) erfolgt durch uns nach Zweckmäßigkeit und wird zu Selbstkosten dem Vertragspartner berechnet.

VI    Versand und Gefahrübergang

1.    Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wie berechtigt , die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
2.    Mangels besonderer Vereinbarung wählt die ERET Tortechnik GmbH das Transportsmittel und den Transportweg.
3.    Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn die ERET-Tortechnik  GmbH die Anlieferung übernommen hat.

VII    Liefertermin und Lieferfristen

1.    Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der ERET-Tortechnik GmbH schriftlich bestätigt werden. Angaben mit „ca.“, „gegen“; usw. bezeichnen keine verbindlichen Termine und Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an.
2.    Die Einhaltung von Lieferterminen bzw. -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen, Freigaben und Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus.
3.    Die Lieferfrist beginnt frühestens nach Eingang der genehmigten und durch den Vertragspartner freigegebenen Genehmigungsbezeichnungen bzw. nach dem Eingang des genehmigten und durch den Vertragspartner freigegebenen Genehmigungszeichnungen bzw. nach dem Eingang des genehmigten und durch den Vertragspartner freigegebenen Aufmaßes.
4.    Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhergesehener und bzw. oder von der ERET-Tortechnik GmbH unverschuldeter Hindernisse, soweit sie nachweislich auf die Fertigstellung und bzw. oder Ablieferung der Ware von Einfluss stand.
5.    Bei Streiks oder bei von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeforderten Aussperrungen – auch bei Zulieferern – tritt ebenfalls eine angemessene Fristverlängerung ein.

VIII     Lieferverzug

1.    Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass sämtliche Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, d.h. insbesondere die Einholung sämtlicher baulicher Genehmigungen, erfüllt sind.
2.    Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt und bzw. oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Vertragspartners, tritt eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
3.    Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

IX    Montage, Sicherheit und Hilfsmittel

1.    Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass sämtliche Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, d.h. insbesondere die Einholung sämtlicher baulicher Genehmigung, erfüllt sind.
2.    Eine sach- und fachgerechte Montage ist nur bei ungehindertem Zutritt/Zufahrt der Baustelle möglich.
3.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeits-/Montageplatzes und für die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für die angemessene Arbeits- und Montagebedingungen zu sorgen.
4.    Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zu technischen Hilfsleistungen verpflichtet. Dies betrifft im Einzelnen die Befahrbarkeit der Baustelle, die Zugänglichkeit und Verkehrssicherheit des Montageorts, die Stellung eines Stromanschlusses (400/230 V) in max. 25 m Entfernung zum Montageort und die kurzfristige Gestellung von Gabelstaplern und Hebebühne.

X    Abnahme

1.    Mit der Abnahme geht die Preis- Leistungsgefahr auf den Vertragspartner über. Die Abnahme hat unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung entweder durch den Vertragspartner selbst oder durch bevollmächtigtes Personal zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen.
2.    Sind die Produkte der ERET-Tortechnik GmbH ganz oder teilweise in Betrieb genommen und bzw. oder in Gebrauch, gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit Inbetrieb- bzw. Ingebrauchnahme als erfolgt (Abnahmefiktion).

XI     Mängel

1.    Die ERET-Tortechnik GmbH haftet für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion ihrer Produkte.
2.    Die Beschaffenheit richtet sich grundsätzlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Falls die ERET-Tortechnik GmbH nach vorgegebenen Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ihres Vertragspartners zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Gewerkes ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

XII    Gewährleistung

1.    Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag wird, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl der ERET-Tortechnik GmbH nachgebessert oder Ersatz geliefert. Es ist der ERET-Tortechnik GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
2.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3.    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4.    Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der ERET-Tortechnik GmbH gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.                                                                                                                                                                      5.    Die §§ 439 Abs. 3 und 445a, 445b BGB werden ausdrücklich abbedungen.


XIII    Haftungsbeschränkung

1.    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen die ERET-Tortechnik GmbH ausgeschlossen. Die ERET-Tortechnik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
2.    Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der ERET-Tortechnik GmbH sowie bei schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ERET-Tortechnik GmbH – außer und in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlicher Vertreter oder der leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3.    Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des gelieferten Produkts für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem gelieferten Produkt selbst entstanden sind, abzusichern.
4.    Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XIV    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Vertragspartner der ERET-Tortechnik GmbH steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

XV    Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ergebnisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XVI    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.    Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufsrecht (CISG).
2.    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.    Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am  Sitz des Vertragspartners zu klagen.
4.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
5.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

nl_NL_formalNederlands (Formeel)